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Begleitetes Fahren mit 17
Warum "Fahren mit 17"?
Ziel des begleiteten Fahrens ab 17 ist es, die Verkehrssicherheit junger
Fahranfänger zu erhöhen.
Junge Fahranfänger sind überdurchschnittlich häufig Hauptverursacher
eines Unfalls mit Personenschaden. Gründe hierfür sind mangelnde
Erfahrung und eine erhöhte Risikobereitschaft.
Um diese Faktoren entgegenzuwirken, wird das begleitete Fahren ab 17 als
zeitlich begrenzter Modellversuch eingeführt (bis 31. Dezember 2010).
Die jungen Fahranfänger dürfen somit nach bestandener Prüfung ab 17 Auto
fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend
sein. Diese Begleitperson(en) muss in der Prüfungsbescheinigung des
Fahranfängers eingetragen sein.
Der Vorteil dieser begleitenden Maßnahme stellt sich folgendermaßen dar:
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mäßigender Einfluss einer Begleitung - diese stammt nicht aus
derselben Altersgruppe
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Zusätzliche Fahrpraxis für den Fahranfänger - die Phase des Lernens
wird verlängert
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Junge Fahrer können von der Erfahrung der Begleitperson profitieren.
Diese Faktoren lassen eine Rückgang des Unfallrisikos bei jungen
Fahranfängern erwarten und auch ein herabgesenktes Risikoniveau in der
Phase des selbständigen Fahrens.
Untermauert werden diese Erwartungen durch eine erste Trendauswertung
eines vorausgegangenen Feldversuches. Diese belegt, dass sich die
Unfallzahlen beim späteren Alleinfahren reduzieren und auch in der
Begleitphase keine Personenschäden zu verzeichnen waren.
Antragstellung
Der Schüler kann im Rahmen des begleiteten Fahrens keine Doppelklasse
(z.B. Klasse B und A) erwerben, nur Klasse B oder BE. Klasse A müsste er
später (mit 17 1/2 Jahren) erwerben. Bei der Antragstellung muss die
Begleitperson(en) bereits angegeben werden.
Ausbildung
Der Schüler darf im Alter von 16 1/2 Jahren die Ausbildung Klasse B/BE
beginnen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist für die
Erteilung der Fahrerlaubnis erforderlich. die Ausbildungsinhalte
entsprechen der normalen Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B.
Prüfung
3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres darf die theoretische
Prüfung abgelegt werden, 1 Monat vor dem 17. Geburtstag die praktische
Prüfung.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Schüler mit Vollendung
des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im
gesamten Bundesgebiet gültig, nicht im Ausland.
Der junge Fahrer hat die Auflage, bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres nur in Begleitung zu fahren.
Die Klasse B schließt die Klassen M, L und S ein; diese Klassen dürfen
ohne Begleitung gefahren werden, weil der junge Fahrer das Mindestalter
für diese Klassen bereits erreicht hat.
Auch beim begleiteten Fahren beginnt unmittelbar mit Erhalt der
Prüfungsbescheinigung die Probezeit.
Prüfungbescheinigung
Die Prüfbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3 Monate nach
Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Begleitperson (oder mehrere) ist
dort ebenfalls eingetragen. Beim Fahren muss der Fahranfänger die
Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, weil
die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält.
Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger nach Antragstellung einen
Kartenführerschein.
Ohne Kartenführerschein darf der Fahranfänger nach dem 18. Geburtstag
noch max. 3 Monate mit der Prüfungsbescheinigung fahren, aber auch dann
nur in Begleitung.
Begleitperson
Der junge Fahrer muss mindestens eine Begleitperson angeben, es können
aber auch mehrere sein. Es macht Sinn, mehrere Personen anzugeben, da
eine Person evtl. zeitlich nicht immer disponibel sein kann. Als
Begleitperson müssen nicht zwangsläufig die Eltern angegeben werden, die
angegebenen Personen müssen aber die folgenden Anforderungen erfüllen:
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muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
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muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnisklasse B (oder auch 3) sein
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Begleitperson hat ihren Führerschein mitzuführen
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darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) haben
(zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung)
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die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung
nicht begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille)
im Hinblick auf Alkoholgenuss überschritten, bzw. wenn die
begleitende Person unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln
steht
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Die Erziehungsberechtigten müssen sowohl der Teilnahme am
Modellversuch als auch der Benennung der Begleitpersonen zustimmen
Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines
"Hilfsfahrlehrers". Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der
junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer.
Aufgabe
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Ansprechpartner für den jungen Fahrer
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Soll Sicherheit beim Fahren vermitteln
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Kann vor Fahrtantritt oder auch während der Fahrt notwendige
Ratschläge erteilen
Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgabe einweisen zu lassen.
Eine Einweisung wird von der Fahrschule durchgeführt.
Zusätzliche Verwaltungsgebühren
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Für die zusätzliche Prüfungsbescheinigung: 7,70 Euro
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Für die Überprüfung einer Begleitperson 5,10 Euro
Zur Anmeldung
Hier gibt es die
Anträge!
Fahrplan zum Führerschein - sehr gute Tabelle:
http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/verkehrsicherheit/sicher/detail/13059/ |